Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spörck GmbH
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der von uns als Auftragnehmer abgegebenen Angebote und von uns als Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur insoweit, als dieser unverändert und unergänzt die Geltung der VOB/B zur Bedingungen stellt. Darüber hinaus gehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufsbedingungengelten auch dann, wenn wir nicht in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen sowie die VOB Teil B gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass diese nochmals zugesandt werden müssen, und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.
II. Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen.
2. Darüber hinaus behalten wir uns Verbesserungen der Bauart und Ausführung vor. Geringfügige Abweichungen gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Soweit nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden. Hierbei sind wir berechtig, die technisch veränderte Ausführung zu liefern, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellt.
3. Unsere Eigentums-und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvorschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen, behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
4. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherung zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinaus gehen.
5. Alle Vereinbarungen, welche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen und nochmals gesondert zu unterzeichnen.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich zzgl. der geltenden Umsatzsteuer.
2. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes isst auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen
dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch die Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet. Sind von der unter einem Einheitspreiserfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch ein angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
3. Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des AG die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr und Minderkosten zu vereinbaren.
4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unentgeltlich zu Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: 1) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, 2) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise, 3) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Als Abrechnungsfrist i.S.v. § 14 Nr. 3 VOB/B werden 24 Werktage bei 3 Monaten Ausführungsfrist vereinbart. Diese Frist wird um je 6 Werktage für je 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. Als angemessene Frist im Sinne von § 14 Nr. 4 VOB/B wird eine Frist von zwei Monaten vereinbart.
2. Skontoklauseln in AGB des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn alle geschuldeten Teilzahlungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist gezahlt wurden. Die Skonti dürfen nur von der Schlussrechnung abgezogen werden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag uneingeschränkt und einredefrei verfügen kann.
3. Die Aufrechnung und/oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eine Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur in so weit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
4. Abschlagszahlungen sind in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, daraus entfallenden Umsatzsteuerbetrags. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen muss. Als Leistung gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nachseiner Wahl das Eigentum an Ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
5. Für jede Mahnung dürfen wir 10,- EUR verlangen.
V. Lieferzeit
Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
2. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Sind die hindernden Umstände vom AG zu vertreten, so hat der AN Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
VI. Aufstellung / Ausführung
1. Vor Beginn der Aufstellung bzw. Ausführung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers, insbesondere alle Maurer-, Zimmerer- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen und die Aufstellung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
2. Verzögert sich bei Kauf- oder Werklieferverträgen die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und erforderlichen Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden sind alle zwei Wochen Listen (Stundenlohzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. Sofern die VOB/ nicht in den Vertrag einbezogen wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber in den Stundenlohnzetteln auf den Lauf der Frist und die Anerkenntniswirkung hinzuweisen. Stundenlohnarbeiten könne auch noch in der Schlussrechnung abgerechnet werden, auch wenn diese später als vier Wochen nach dem Abschluss der Stundenlohnarbeiten erfolgt. Soweit der Auftraggeber der Auffassung ist, dass Stundenlohnarbeiten, deren Beginn ihm gegenüber angezeigt wird, nicht nach Stundenlohn sondern nach Einheitspreisen oder anderweitig zu vergüten seien, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
4. Eine förmliche Abnahme wird nicht vereinbart. Sie findet nur statt, wenn der Auftraggeber schriftlich dazu einlädt. Sofern eine Frist für eine Abnahmefiktion in Gang gesetzt wird, muss die Einladung spätestens innerhalb dieser Frist erfolgen. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von den Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
VII. Pflichtverletzung wegen Mängel
1. Unsere Gewährleistung währt zwei Jahre gegenüber Verbrauchern und ein Jahr gegenüber sonstigen Vertragspartnern, sofern nicht bauspezifische Leistungen i.S. der §§ 438 Nr. 2, 634a Nr. 2 BGB betroffen sind. Für diese gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, sofern nicht der AG die VOB/B zur Bedingung stellt. Dann verbleibt es bei den dortigen Gewährleistungsfristen.
2. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
3. Sofern eine Gewährleistungssicherheit individualvertraglich vereinbart ist, ist diese nach dem Ablauf der in § 17 Nr. 8 VOB/B festgelegten Zweijahresfrist zurückzugeben. Klauseln in AGB unseres Vertragspartners, welche uns zu einer Sicherheitsleistung verpflichten, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Verpflichtung ergibt sich bereits aus der VOB/B.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstanden Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmen und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Ziffern 3 bis 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmern nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
5. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unserer Forderungen mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.
8. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum kostenlos für uns.
9. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Unsere Rechtsbeziehungen zum Besteller bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten der Besteller werden in unserer EDV Anlage gespeichert (§§28, 33 BDSG).
X. Schlussbestimmungen
Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.
AN als VOB-Verwender
Nachfolgende Geschäftsbedingungen stellen wir, sofern wir nicht die Geltung der VOB zu unserer Geschäftsbedingung erhoben haben:
1. Es bleibt uns vorbehalten, die in Auftrag gegebenen Leistungen an Nachunternehmer vergeben.
2. Ändert der Auftraggeber den Entwurf, ordnet er eine geänderte oder zusätzliche Leistung an oder wird eine geänderte oder zusätzliche Leistung technisch erforderlich und gibt der Auftragnehmer für diese Leistung ein Nachtragsangebot ab, so gilt dieses Angebot als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht in einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist über das Nachtragsangebot entscheidet. Für die Beurteilung der Angemessenheit wir darauf abgestellt, wann der Auftraggeber bei gehöriger Erfüllung seiner Planungs- und Kooperationspflicht die Entscheidung über das Nachtragsangebot hätte treffen müssen. Das Angebot gilt jedenfalls nach 12 Werktagen als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieser Frist mitteilt an der fristgerechten Entscheidung über das Nachtragsangebot gehindert zu sein. Eine unangemessen kurze Fristsetzung
setzt eine angemessene Frist in Gang. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
3. Sofern Vorausleistungen vereinbart werden, sind wir nicht verpflichtet, diese zu besichern.
4. Direktzahlungen an unsere Nachunternehmer sind nicht gestattet und haben uns gegenüber keine schuldbefreihende Wirkung.
5. Bei Kauf- und Werklieferverträgen ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder eine Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ansprüche des Käufers wegen Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
6. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
7. Stellt sich heraus, dass unsere Leistung aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht verfügbar ist, namentlich wegen Energiemangel, Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Komponenten durch unsere Lieferanten, Importschwierigkeiten unserer Lieferanten, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung und höhere Gewalt, so sind beide Vertragsteile nach berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, unser Kunde jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist. Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen. Die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung zeigen wir unserem Kunden unverzüglich an und erstatten unserem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Erscheint die Nichtverfügbarkeit nur temporärer Natur, so gilt IV.2. entsprechend.
8. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.